(im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft zur Erforschung des 18. Jahrhunderts (ÖGE 18; Austrian Society for 18th-Century Studies, Société autrichienne d’études du 18e siècle). Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt durch interdisziplinäre und komparatistische Forschung zum (österreichischen und europäischen) 18. Jahrhundert die Förderung eines historischen Gegenwartsverständnisses und eines wissenschaftlichen Austausches zwischen Forscherinnen und Forschern einschlägiger Disziplinen.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
- das 18. Jahrhundert als für die Geschichte Österreichs und Europas Wirkungsgeschichtlich besonders bedeutsame Epoche zum Thema seiner Beschäftigung zu machen;
- dieses Thema auf interdisziplinärer Ebene zu erfassen;
- ein Forum für Fachleute des In- und Auslandes zu sein;
- die Ergebnisse der Forschungen einem breiteren Interessentenkreis zuzuführen;
angehende Forscherinnen und Forscher zu fördern.
Aus diesem Grund bemüht sich die Österreichische Gesellschaft zur Erforschung des 18. Jahrhunderts
- den Kontakt zwischen den Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Fachrichtungen herzustellen;
- mit einschlägigen österreichischen und internationalen Institutionen (Universitäten, Museen, Bibliotheken, Archiven etc.) zusammenzuarbeiten;
- den Dialog auch auf internationaler Ebene zu führen;
- die Zusammenarbeit mit der ISECS (International Society für Eigteenth-Century Studies) zu fördern;
- insbesondere die Kooperation mit Vertreterinnen und Vertretern jener Länder, deren Geschichte mit der österreichischen Geschichte in Zusammenhang steht, zu fördern.
§ 3: Aktivitäten zur Umsetzung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll u.a. durch die in den Abs. 2 angeführten Aktivitäten umgesetzt werden.
Als derartige Aktivitäten dienen etwa:
- Veranstaltungen
- Publikationen wissenschaftlichen Inhalts (etwa Herausgabe des Jahrbuchs und der Schriftenreihe, Editionen usw.)
- Öffentlichkeitsarbeit in Österreich und im Ausland
- Bilaterale und internationale Kongresse
- Exkursionen
- Vergabe eines wissenschaftlichen Jahrespreises
§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Sponsoring aus privater Hand
- Förderungsmittel aus öffentlicher Hand
- sonstige Zuwendungen
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie in Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht fördernde Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder sind.
- Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können physische, juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften des In- und Auslandes werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Meldung mittels Fax-Nachricht oder E-Mail maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten bzw. wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses des Vorstands an die Generalversammlung berufen. Deren Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Für Studierende, die ordentliche Mitglieder sind, kann die Generalversammlung einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag festlegen.
§ 9: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der wissenschaftliche Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die Tagesordnung der Generalversammlung kann auch in der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit erweitert werden. Eine Aufnahme der Tagesordnungspunkte Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (§ 6 Abs. 5) bzw. freiwillige Auflösung des Vereins (§ 16 Abs. 1) in der Sitzung ist unzulässig.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist dem Vorsitzenden am Beginn der Sitzung vorzulegen. Jedes Mitglied kann höchstens zwei Stimmen führen.
- Die Generalversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 10 ordentliche Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, ein Ehrenmitglied aufgenommen bzw. die Ehrenmitgliedschaft aberkannt wird, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist/sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands; - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
§ 12: Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem Obfrau/Obmann, dessen/deren Stellvertreter/in, der/dem Sekretärin/Sekretär und der/dem Kassierin/ Kassier.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von einem ihrer/seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/dem Obfrau/Obmann, bei Verhinderung einer ihrer/seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Wahl des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Umsetzung der Gesellschaftszwecke nach § 2 der Statuten, soweit dies keinem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen ist.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/Der Obfrau/Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/Der Sekretärin/Sekretär unterstützt ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmanns und der/des Sekretärin/Sekretärs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der/des Obfrau/Obmann und der/des Kassierin/Kassiers.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/Der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die/Der Sekretärin/Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die/Der Kassierin/Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionsträger ihre allfälligen Stellvertreter.
§ 15: Rechnungsprüfer/in
- Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16: Wissenschaftlicher Beirat
- Zur Beratung in allen wissenschaftlichen Belangen des Vereins wird vom Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat eingesetzt, der sich aus für die Vereinszwecke entsprechend wissenschaftlich ausgewiesenen Personen zusammensetzt. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats sollen nach Möglichkeit unterschiedliche wissenschaftliche Disziplinen ebenso berücksichtigt werden, wie eine regionale Verteilung innerhalb Österreichs.
- Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bzw. die Generalversammlung bei der Erreichung der Vereinszwecke zu beraten.
- Insbesondere unterstützt er den Vorstand bei der Begutachtung von Forschungsarbeiten im Rahmen der Vergabe des wissenschaftlichen Jahrespreises der Gesellschaft sowie bei der Beurteilung von Manuskripten, die für die Publikationen der Gesellschaft eingereicht werden.
- Bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, hat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats stattzufinden, die vom Obmann oder dessen Stellvertreter, bzw. bei deren Verhinderung vom Sekretär nach Absprache mit dem Obmann einberufen und geleitet wird. Der Obmann hat eine Sitzung des wissenschaftlichen Beirats einzuberufen, falls dies ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirats verlangt.
- Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats sind in die Tagesordnung der Vorstandssitzungen aufzunehmen und gegebenenfalls der Generalversammlung vorzulegen. Der Vorstand hat dem wissenschaftlichen Beirat über die Vereinsaktivitäten und die Behandlung seiner Vorschläge in regelmäßigen Abständen zu berichten.
- Der Vorstand der Gesellschaft kann den wissenschaftlichen Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats mit der Durchführung von Veranstaltungen etc. zur Erreichung der Vereinszwecke gem. § 2 der Statuten beauftragen.
§ 17: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.